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Ihre Entlassung

Ist Ihr Gesundheitszustand wieder hergestellt oder stabilisiert, freuen wir uns mit Ihnen, wenn Sie unser Klinikum verlassen.

Wann genau Ihr Klinikaufenthalt beendet ist, wird von Ihrem behandelnden Arzt oder Ihrer Ärztin festgelegt. Selbstverständlich werden Sie noch vor Ihrer Entlassung von dem für Sie zuständigen Stationsarzt über mögliche Maßnahmen und Richtlinien, die für Ihr Leben nach Ihrer Zeit bei uns wichtig sind, informiert. Daher bitten wir Sie diese Hinweise im Sinne Ihrer Gesundheit und Genesung auch nach Ihrem Krankenhausbesuch zu befolgen.

Möchten Sie unsere Klinik schon früher und ohne ärztliche Zustimmung verlassen, müssen wir Sie darauf hinweisen, dass dies auf Ihre eigene Gefahr geschieht und eventuell versicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringen kann.

Patienteninformation zum Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V

Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung des Entlassmanagements im Klinikum Südstadt Rostock. Ziel des Entlassmanagements ist ein nahtloser Übergang der entlassenen Patienten in die Anschlussbehandlung (z.B. Hausarzt, Pflegedienste etc.) mit kontinuierlicher und bedarfsgerechter Versorgung.

Alles erledigt und nichts vergessen?

Ist Ihr Entlassungstermin gekommen, gibt es für Sie noch ein paar Formalitäten zu klären und die eine oder andere Sache, an die Sie vor Ihrer Abreise denken sollten:

Nach Ihrer Entlassung

Damit Ihre medizinische Versorgung auch nach Ihrem Klinikaufenthalt lückenlos gewährleistet ist, überstellen wir Sie in der Regel zur Weiterbehandlung an Ihren Hausarzt. In einem entsprechenden Schreiben erhält dieser, nach Ihrer Zustimmung, von uns alle wichtigen Informationen, wie z.B. Befunde und Diagnosen, und Empfehlungen für Ihre konkrete Weiterbehandlung.

Wir akzeptieren folgende Zahlungen:

Nach § 39 Abs. 4 Sozialgesetzbuch V sind von gesetzlich Versicherten von Beginn der stationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 EUR je angefallenem Kalendertag an das Krankenhaus zu zahlen. Wir als Krankenhaus sind dazu gesetzlich verpflichtet (§ 43b Abs. 3 Sozialgesetzbuch V), diesen Betrag im Auftrag Ihrer Krankenkasse direkt einzuziehen.

Sofern Sie den Zuzahlungsbetrag für das Kalenderjahr noch nicht entrichtet haben, werden Sie gebeten, den Zahlbetrag spätestens am Tage der Entlassung an uns zu entrichten.

Die Zuzahlung können Sie in der Hauptkasse entrichten. An Wochenenden, Feiertagen und außerhalb der Sprechzeiten der Hauptkasse können Sie die Zuzahlung auch in der Information (gegenüber Haupteingang) bzw. in der Notaufnahme bezahlen.

Die Zahlung wird bei Barzahlung und Zahlung mit der EC-Karte sofort entsprechend quittiert, so dass die Quittung als Nachweis gegenüber Ihrem Versicherungsträger sowie evt. weiteren Krankenhäusern dienen kann.

Falls Sie aus gesundheitlichen oder anderen Gründen dazu nicht in der Lage sind, erhalten Sie nach dem stationären Aufenthalt eine Zahlungsaufforderung von uns.