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Hausordnung

Hausordnung für das Klinikum Südstadt Rostock,
Eigenbetrieb der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Präambel[1]

  1. Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für Mitarbeiter, Patienten, Begleitpersonen, Besucher und sonstige Personen, die sich in den Innen- und Außenbereichen des Klinikums aufhalten.
  2. Die Hausordnung soll Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf eine ungestörte und harmonische Patientenversorgung und einen sicheren Krankenhausbetrieb gewährleisten.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Aufenthalt in der Klinik erfordert im Interesse aller Patienten gegenseitige Rücksichtnahme. Es ist alles zu unterlassen, was den Heilungsverlauf der Patienten oder den Krankenhausbetrieb beeinträchtigen könnte.
  2. In allen Bereichen des Klinikums ist Lärm zu vermeiden.
  3. Nachtruhe für die Patienten ist auf die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr festgelegt.
  4. Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals, der Verwaltung sowie der sonstigen beauftragten Beschäftigten, z.B. des Sicherheitsdienstes, sind zu beachten.
  5. Alle Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich und schonend zu behandeln. Gebrauchsutensilien, die dem Patienten ausschließlich zur Nutzung während des Klinikaufenthaltes zur Verfügung gestellt werden, sind spätestens bei Entlassung zurückzugeben. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen und/oder bei Verlust behält sich das Klinikum Schadensersatzansprüche entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vor.
  6. Aufgrund erhöhter Brandgefahr ist das Abbrennen von Kerzen und offenes Feuer nicht gestattet.
  7. Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherzonen im Außenbereich gestattet. Das Konsumieren von Cannabis ist auch in den ausgewiesenen Raucherbereichen ausdrücklich untersagt. Das gilt nicht für den Konsum zu nachweisbar medizinischen Zwecken nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Erfolgt dies in der Konsumform des Rauchens, ist nachzuweisen, dass keine andere Verabreichungsform möglich ist. Der Genuss alkoholischer Getränke sowie sonstiger Rauschmittel ist grundsätzlich untersagt.
  8. Aus krankenhaushygienischen Gründen ist in allen Räumen des Klinikums auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Topfpflanzen ist nicht erlaubt. Haustiere sind grundsätzlich untersagt, ebenso das Füttern von Wildtieren. Für Assistenzhunde gilt folgende Ausnahme: Menschen mit Behinderung, die auf die Unterstützung durch einen Assistenzhund angewiesen sind, dürfen ihren Assistenzhund gemäß § 12e Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz in typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen des Klinikums mitnehmen. Es wird gebeten, dies nach Möglichkeit vorab bekannt zu geben.
  9. Zum Schutz von Patienten und Beschäftigten sind Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen von der Erlaubnis der betreffenden Person abhängig. Aufnahmen von Personen bedürfen daher stets der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person bzw. im Falle fehlender Einwilligungsfähigkeit von deren Vertreter, auch wenn sie nur für private Zwecke gefertigt werden. Sollen Aufnahmen darüber hinaus veröffentlicht oder vervielfältigt werden, muss sich die Zustimmung auch darauf beziehen.
  10. Private Aufnahmen von Räumlichkeiten des Klinikums, Inventar und sonstigen Gegenständen und medizinischen Vorgängen sind ebenfalls grundsätzlich nicht gestattet, auch wenn sie nicht zur Veröffentlichung/Vervielfältigung vorgesehen sind. Ausnahmegenehmigungen erteilt die Klinikumsleitung.
  11. Gewerbliche Aufnahmen aller Art und private Aufnahmen, die zur Veröffentlichung/Vervielfältigung bestimmt sind, bedürfen, auch wenn etwa betroffene Personen den Aufnahmen zugestimmt haben, stets der Genehmigung der Klinikumsleitung.
  12. Das Verteilen und Auslegen von Werbematerialien jeglicher Art sowie das Aufhängen von Plakaten oder von sonstigen Aushängen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Klinikleitung.
  13. Das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, das Sammeln von Geld, parteipolitische Betätigungen oder andere Veranstaltungen sind auf dem gesamten Klinikgelände verboten bzw. erst nach Zustimmung durch die Klinikleitung gestattet.
  14. Krankenhausbereiche, die nur dem Krankenhauspersonal vorbehalten sind, dürfen von Nichtbeschäftigten nicht betreten werden.

§ 3 Aufenthalt der Patienten

  1. Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch den zuständigen Arzt oder das zuständige Pflegepersonal der Station bzw. der Zentralen Notaufnahme.
  2. Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenzeiten und während der Bettruhe haben sich die Patienten in ihren Zimmern oder in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten aufzuhalten (Ausnahme: Patienten befinden sich zu der Zeit in einer Diagnostik- und/oder Therapieeinheit).
  3. Während des Klinikaufenthaltes sind von den Patienten nur die von den Klinikärzten verordneten Arzneimittel zu verwenden. Andere als die verordneten Arzneimittel dürfen nur mit ärztlichem Einverständnis verwendet werden.
  4. Die Verpflegung der Patienten sowie der Begleitpersonen richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung.
  5. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht im Krankenzimmer aufbewahrt werden.
  6. Auf angemessene Kleidung beim Aufenthalt außerhalb des Krankenzimmers ist zu achten.
  7. Patienten mit infektiösen Erkrankungen dürfen das Patientenzimmer nur mit Erlaubnis des Arztes und unter Beachtung der angeordneten Maßnahmen verlassen.
  8. Patienten, die das Klinikgelände verlassen möchten, sind gehalten, sich beim Behandlungsteam ab- und wieder anzumelden. Beim Verlassen des Klinikgeländes ist eine Haftung des Krankenhausträgers ausgeschlossen.
  9. Der Anschluss und Betrieb privater Geräte (z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist in der Klinik nicht erlaubt. Hiervon ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege und Unterhaltung dienen (z.B. Föhn, Rasierapparat, Player, Laptop,Tablet). Netzteile dürfen nur in unbeschädigtem Zustand verwendet werden (Brandgefahr).
  10. Wertgegenstände und größere Geldbeträge sind möglichst nicht mit ins Klinikum zu nehmen bzw. den Angehörigen wieder mit nach Hause zu geben.
  11. Mitpatienten und Beschäftigte dürfen weder belästigt, behindert, diskriminiert noch gefährdet werden. Bei renitenten und/oder gewalttätigen Patienten behält sich das Klinikum vor, die Polizei in Notsituationen verständigen.

§ 4 Regelungen für Besucher

  1. Es gibt keine festen Besuchszeiten. Bitte erfragen Sie diese auf der jeweiligen Station.
  2. In Isolierzimmern sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Die ausgewiesene Schutzkleidung ist anzulegen und bis zum Verlassen des Zimmers zu tragen.
  3. Die Besucher haben das Patientenzimmer zu verlassen, wenn pflegerische Tätigkeiten oder die Visite anstehen. Auch darüber hinaus haben Besucher den Anweisungen des Pflegepersonals und der Ärzte Folge zu leisten.
  4. Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.

§ 5 Verkehr auf dem Klinikgelände

  1. Auf dem gesamten Gelände des Klinikums gelten die Regelungen der Straßenverkehrsordnung.
  2. Fahrzeuge, die widerrechtlich in Park- und Halteverbotszonen abgestellt sind, werden kostenpflichtig abgeschleppt.
  3. Fahrräder sind in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen abzustellen.
  4. Für abgestellte Fahrzeuge übernimmt das Klinikum keine Haftung.

§ 6 Seelsorge/ Beschwerde

  1. Durch das Pflegepersonal kann auf Wunsch und entsprechend dem Religionsbekenntnis ein Seelsorger angefordert werden.
  2. Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an den Stationsarzt, die Stationsleitung oder die Verwaltung wenden oder das Kontaktformular auf der Homepage dafür nutzen.

§ 7 Zuwiderhandlungen

  1. Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung oder bei groben Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit, insbesondere bei aggressivem Verhalten, Handgreiflichkeiten und sexuellen Übergriffen, kann ein Hausverbot seitens der Klinikleitung ausgesprochen werden. Das Hausrecht kann von der Klinikleitung auf andere Personen delegiert werden. In Notsituationen kann das Hausrecht auch durch den diensthabenden Arzt ausgeübt werden. Bei nochmaliger Verletzung des Hausrechts behält sich das Klinikum die Stellung eines Strafantrages wegen Hausfriedensbruchs vor.
  2. Auch bei sonstigem strafrechtlichem Fehlverhalten behält sich das Klinikum vor, Strafanzeige zu erstatten.
  3. Im Übrigen kann das Klinikum bei Verstößen gegen diese Hausordnung Schadenersatzansprüche geltend machen.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.